Erbschaften - letzter Wille

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Je hilfloser ein Geschöpf ist, umso mehr Anspruch hat es,
vom Menschen vor der Grausamkeit des Menschen beschützt zu werden. 

(Mahatma Gandhi)

Viele Menschen sind ihr Leben lang dem Tierschutzgedanken verpflichtet und unterstützen gemeinnützige Vereine wie den Gnadenhof Fränkische Schweiz durch eigenen Einsatz, Mitgliedschaft und Spenden. Und diese großen und vielen kleinen Spenden sind auch notwendig, um unseren Tieren einen schönen Lebensabend zu sichern. Doch auch nach dem eigenen Ableben kann man auf dieser Welt noch nachhaltig Gutes für Tiere tun und einen Beitrag mit dem eigenen Lebenswerk leisten.

Tierfreunde, die sich wünschen, dass ihr Erbe Gutes bewirkt, können dabei natürlich auch an den Gnadenhof Fränkische Schweiz e.V. denken.  Tragen Sie einen Teil für eine sichere Zukunft unserer mehr als 140 Tiere bei.

Wie kann man Tieren mit dem letzten Willen Gutes tun?

Sie können einen rechtsfähigen Erben im Testament bestimmen oder mit einem Vermächtnis bedenken (ihm einen Geldbetrag vermachen), damit dieser Erbe seinerseits Tieren hilft.

Auch gemeinnützige Organisationen wie der Gnadenhof Fränkische Schweiz können hier benannt werden und man kann dem Verein einen Teil oder das gesamte Vermögen zuwenden. Hierbei gilt es zu beachten, dass Erben der gesetzlichen Erbfolge möglicherweise ein Pflichtteil zusteht, sofern man diese von der Erbschaft ausschließen sollte.

Zudem sind Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (§ 13 Abs. 1, Nr. 16n, 17 ErbStG).

Was muss dazu beachtet werden?

Testamentarische Verfügungen müssen entweder eigenhändig, das heißt komplett in persönlicher Handschrift abgefasst werden (§ 2247 BGB) oder aber zur Niederschrift bei einem Notar (§ 2231 Nr. 1 BGB) gegeben werden.

Dieser Text kann und soll keine Rechtsberatung ersetzen, bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder einen Notar.